Antidiskriminierung

Das Programm des ESF+ in Bayern unterbindet jegliche Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religion, Glaube, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung. Die nationalen Vorgaben gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zur Antidiskriminierung werden in allen Maßnahmen und bei allen politischen, normgebenden und administrativen Prozessen durchgehend berücksichtigt. Die Förderung von Inklusion und Nichtdiskriminierung wird gewährleistet, indem grundsätzlich alle Maßnahmen für alle Zielgruppen offenstehen. Eine Ausnahme stellen solche Förderaktionen dar, die in besonderem Maße zur Verbesserung der Chancengleichheit benachteiligter Gruppen beitragen. 

Der ESF+ trifft erforderliche Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung während der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Programme und Berichterstattung darüber. Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Programme berücksichtigt. Projekte, die einen barrierefreien Zugang ermöglichen werden bevorzugt.
Innerhalb des Monitorings soll darüber hinaus für jedes Vorhaben erfasst werden, inwiefern es inhaltlich zur Verbesserung der Gleichstellung, Inklusion oder Nichtdiskriminierung beiträgt.

Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in der Förderung des ESF+


Die Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) finden im Programm im gesamten Planungs- und Umsetzungsprozess, z. B. in den Richtlinien als auch im spezifischen Antragsstellungs- und Bewilligungsverfahren, Berücksichtigung. Die wesentlichen Grundsätze werden bereits durch die verpflichtende durchgehende Berücksichtigung der Antidiskriminierung sichergestellt. 
Die ESF Verwaltungsbehörde Bayern hat in der Förderperiode 2021-2027 ein Funktionspostfach eingerichtet, über das Beschwerden und Verstöße gegen die UN-BRK in Verbindung mit der Umsetzung des ESF+ angezeigt werden können. Hier gelangen Sie zur Beschwerdeseite.


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